Corona-Regeln

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Bei allen Veranstaltungen gilt ab sofort die 3G+ Regelung

Der Zugang zu den Veranstaltungen ist auf geimpfte oder genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) beschränkt.

Zusätzlich erhalten Personen einen Zugang, wenn sie über einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Infektionsschutzverordnung (Nukleinsäuretest – sog. PCR Test) verfügen (freiwilliges 3G plus).

Kinder unter 12 Jahren, für die derzeit keine Impfempfehlung besteht und damit in der Regel auch keine Impfmöglichkeit, erhalten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres Zugang, ohne über einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis verfügen zu müssen.

Zusätzlich haben Schülerinnen und Schüler ab zwölf Jahren Zugang, wenn sie regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, ohne dass diese über einen Impf-, Genesenen oder Testnachweis verfügen müssen.

Personen, die sich aus medizinischen Gründen nachweislich nicht impfen lassen können, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn diese Personen einen negativen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 (PCR-Test, PoC-PCR-Test oder Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde – Nukleinsäuretest) vorlegen. Als Anbieter sind wir hierzu aber nicht verpflichtet.

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